STATUTEN
BirdLife Kölliken
Artikel 1 Name
Unter dem Namen BirdLife Kölliken besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Kölliken
Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
Artikel 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied bei BirdLife Aargau und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
Artikel 3 Zweck
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Mensch und die Sicherung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Kölliken und darüber hinaus.
Artikel 4 Mittel
Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt
b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen.
c) Förderung der Jugendarbeit
d) Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Gebieten
e) Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft
f) Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden
g) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde
h) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen
i) Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.
Artikel 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Jugendmitgliedern
d) Kollektivmitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.
Artikel 6 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
Artikel 7 Austritt
Austrittsgesuche auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 31. Oktober einzureichen.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 8 Organe
Organe sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der/die Revisor/in
- Arbeitsgruppen
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisor/in beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 9 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.
Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
Artikel 10 GV, Zuständigkeit
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Jahresprogramms
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes
h) Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisor/in
i) Wahl der Delegierten beim Kantonalverband
k) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5
l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
n) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.
Artikel 11 DV, Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.
Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Artikel 12 Vorstand, Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus der Präsident/in und den Ressortverantwortlichen, zusammen mind. 4 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsident/in selber.
Artikel 13 Vorstand, Zuständigkeit
Der Vorstand leitet den Verband. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Artikel 14 Vorstand, Unterschriftenregelung
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsident/in oder die Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Artikel 15 Vorstand, Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Artikel 16 Revisoren
Die GV wählt eine Revisor/in. Er/sie prüft die Rechnung und stellt der GV schriftlichen Bericht und Antrag.
Artikel 17 Finanzen
Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n), Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.
Ausgaben des Vereins: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband BirdLife Aargau und an den Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz.
Artikel 18 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 19 Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zu dessen Zahlung verpflichtet. Darüber hinaus haften sie aber nicht für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins.
Artikel 20 Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.
Artikel 21 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.
Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband BirdLife Aargau zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes. Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des Vereins beziehungsweise des Kantonalverbandes und der Sitz in der Schweiz. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 22 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Februar 2020 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.